Einstellbedingungen

für die Nutzung der Parkeinrichtungen auf dem Gelände des Werksviertel-Mitte, 81671 München

Das Einstellen von LKW jeglicher Art ist untersagt. Die maximale Einfahrtshöhe im Autospeicher/Autosaal beträgt 2,10 m.

1. Mietvertrag

Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Parkscheines bzw. mit Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Videoaufzeichnungen dienen lediglich der Überwachung der technischen Anlagen und der Kassenbereiche. Die Nutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Mietpreis – Einstelldauer

Der Mietpreis bestimmt sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Der Mietpreis ist unmittelbar vor Abholung des Fahrzeuges an der Kasse oder am Kassenautomaten zu bezahlen. Die Ausfahrt ist nur mit einem gültigen, bezahlten Ausfahrschein möglich. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter sich unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung umgehend zu verlassen. Hält sich der Mieter länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich (15 Minuten), wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt neu berechnet und fällig. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten (siehe Aushang) abgeholt werden.

Die Höchstparkdauer beträgt zwei Tage, sofern keine schriftliche Sonder-vereinbarung getroffen wurde.

Der Vermieter behält sich nach Ablauf der Höchstparkdauer vor, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern keine Sondervereinbarung besteht bzw. diese überschritten wurde und die schriftliche Benachrichtigung des Mieters unter Androhung der Räumung erfolglos geblieben ist. Sofern der Mieter dem Vermieter nicht bekannt ist, kann der Vermieter auch den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auffordern, das Kfz zu entfernen. Die Pflicht zur Androhung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand, z. B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle, ermitteln kann. Entstehende Auskunftskosten sind ebenfalls vom Mieter zu tragen. Dem Vermieter steht für die gesamte Parkdauer bis zur Entfernung des Kfz ein der Preisliste entsprechendes Entgelt zu.

Bei Verlust des Parkscheines kann das Kassenpersonal eine Legitimation des Abholers durch Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und eines Personalausweises verlangen. In diesem Fall ist der maximale Tagespreis entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach.

3. Haftungsbedingungen

a) Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – haftet der Vermieter für durch eigenes Verschulden oder Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden am Fahrzeug bis zum Höchstbetrag von € 100.000,- je Einzelfall.

Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkeinrichtung, bei der im Aushang des Ein-/ und Ausfahrtsbereiches benannten Stelle/Person anzuzeigen.

Die Haftung des Vermieters entfällt bei:

  • Schäden infolge von Abhandenkommen des Einstellnachweises;
  • Nichtbeachtung der vom Mieter anerkannten Einstellbedingungen, insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und behördliche Vorschriften;
  • Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhen, Plünderung oder behördliche Verfügungen entstehen.

b) Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, wie z. B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbe-schädigung des Kraftfahrzeuges, ist ausgeschlossen.

c) Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen dem Vermieter zugefügten Schäden oder Verun-reinigungen, die über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgehen. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll in der Parkeinrichtung. Er hat diese unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

4. Pfandrecht

Dem Vermieter steht, wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug, dem Zubehör, dem Inhalt und der Ladung zu. Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug und hat der Vermieter dem Pfandverkauf entsprechend den gesetzlichen Bedingungen angedroht, so ist er zum Pfandverkauf einen Monat nach der Androhung berechtigt.

5. Benutzungsbestimmungen

Der Mieter hat die Verkehrszeichen sowie die Einstellbedingungen zu beachten und die Anweisungen des Personals zu befolgen. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Neben den behördlichen Vorschriften gelten folgende besondere Bestimmungen:

  • das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und ähnlichen Geräten und deren Abstellung ist verboten;
  • der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigen Parkausweis ist verboten;
  • die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug sind unzulässig;
  • das Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist zu unterlassen;
  • das unnötige Laufenlassen des Motors, das Hupen und sonstige eventuelle Belästigungen durch Abgase und Geräusche ist verboten;
  • das Betanken des Fahrzeuges ist nicht gestattet;
  • das Entleeren von Aschenbechern sowie das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern ist verboten;
  • der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus ist nicht erlaubt;
  • die Einstellung eines Fahrzeugs mit undichtem Tank oder Motor sowie anderen, die Parkflächen verschmutzenden oder gefährdenden technischen Mängeln sowie die Einstellung von behördlich nicht zugelassenen Fahrzeugen ist unzulässig;
  • das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Plätzen, z. B. vor Müllhäusern, Schranken, Absperrpollern, etc., ist unzulässig.
6. Entfernen des Fahrzeuges aus dem Parkhaus in besonderen Fällen

Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters umsetzen oder abschleppen zu lassen, wenn ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer 5 vorliegt oder das Kfz nicht zugelassen ist und/oder der TÜV abgelaufen ist.

7. Sonderregelung für Dauermieter

a) Dauermieter erhalten für Zwecke des Ein- und Ausfahrens aus der Parkeinrichtung einen „elektronischen Schlüssel“ = „ES“. Der „ES“ ist beim Ein- und Ausfahren der Parkeinrichtungen zu benutzen. Hierauf sind auch die jeweiligen Schrankenanlagen programmiert. Das heißt, dass selbst dann, wenn die Schranke offen steht, der Mieter beim Ein- bzw. Ausfahren auf jeden Fall den „ES“ verwenden muss, da ansonsten eine Wiedereinfahrt und -ausfahrt nicht möglich ist.

b) Bei Verlust oder Beschädigung des „ES“ wird eine Gebühr in Höhe von € 50,00,- je Stück vom Mieter verlangt.

c) Eine Weitergabe des „ES“ an Dritte ist nicht gestattet.

8. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart.

9. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist die Parkwerk GmbH, Atelierstraße 1, 81671 München.

Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Kündigung des Mietvertrages werden vom BETREIBER Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und gespeichert.

Der Mieter ist einverstanden, dass die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zur Abwicklung des mit dem Mieter geschlossenen Vertrages, Beantwortung seiner Anfragen und für die technische Administration verwendet werden.

Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Mieter zuvor eingewilligt hat. Sind vom BETREIBER zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsabläufen Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, so werden die Bestimmungen des BDSG eingehalten.

Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, sobald ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist, falls der Mieter seine Einwilligung zur Datenspeicherung widerruft oder die Speicherung aus gesetzlichen Gründen unzulässig wird.

Sollte der Mieter mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden sein, wird der BETREIBER auf entsprechenden Hinweis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Löschung, Korrektur oder Sperrung dieser Daten in die Wege leiten. Der Mieter erhält auf seinen Wunsch unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die der BETREIBER über ihn gespeichert hat. In diesem Zusammenhang stehende Fragen zur Erhebung und Nutzung der personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung oder Löschung von Daten genügt eine Nachricht an die vorgenannte verantwortliche Stelle.

Gültig ab 01.03.2020

Betreiber:
Parkwerk GmbH
Atelierstraße 1
81671 München

Tel.: 089 / 628 344-400
Fax: 089 / 628 344-777
E-Mail: info@parkwerkgmbh.de